ErwGr. 20

DIR_2013_38 · zur Änderung der Richtlinie 2009/16/EG über die Hafenstaatkontrolle

Die Überprüfung der Lebens- und Arbeitsbedingungen der Seeleute an Bord sowie ihrer Ausbildung und Befähigung, um zu verifizieren, dass diese den Anforderungen von MLC 2006 entsprechen, setzt voraus, dass die Besichtiger über das hierzu erforderliche Ausbildungsniveau verfügen. Die Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs und die Mitgliedstaaten sollten sich für die Ausbildung von Besichtigern für die Zwecke der Prüfung der Einhaltung von MLC 2006 einsetzen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025

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