Art. 7a – Koordinierung

DIR_2013_39 · zur Änderung der Richtlinien 2000/60/EG und 2008/105/EG in Bezug auf prioritäre Stoffe im Bereich der Wasserpolitik

(1)Bei allen prioritären Stoffen, die in den Geltungsbereich der Verordnungen (EG) Nr. 1907/2006, (EG) Nr. 1107/2009 (*3), (EU) Nr. 528/2012 (*4) oder der Richtlinie 2010/75/EU (*5) fallen, bewertet die Kommission als Teil der regelmäßigen Überprüfung von Anhang X der Richtlinie 2000/60/EG gemäß Artikel 16 Absatz 4 dieser Richtlinie, ob mit den auf Unions- und auf Mitgliedstaatenebene eingeführten Maßnahmen die Umweltqualitätsnormen für die prioritären Stoffe bzw. das Ziel der Beendigung oder schrittweisen Einstellung von Einleitungen, Emissionen und Verlusten von prioritären gefährlichen Stoffen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 16 Absatz 6 der Richtlinie 2000/60/EG erreicht werden.
(2)Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat über die Ergebnisse der Bewertung gemäß Absatz 1 nach dem Zeitplan gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Richtlinie 2000/60/EG Bericht und fügt dem Bericht gegebenenfalls Vorschläge unter anderem für Begrenzungsmaßnahmen bei.
(3)Wenn aus den Ergebnissen des Berichts hervorgeht, dass zusätzliche Maßnahmen auf Ebene der Union oder der Mitgliedstaaten erforderlich sein könnten, um die Einhaltung der Richtlinie 2000/60/EG in Bezug auf einen bestimmten, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 oder Verordnung (EU) Nr. 528/2012 genehmigten Stoff zu erleichtern, wenden die Mitgliedstaaten oder die Kommission Artikel 21 oder 44 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 oder Artikel 15 oder 48 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 in Bezug auf den betreffenden Stoff oder Produkte, die diesen Stoff enthalten, an. Bei Stoffen, die in den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 fallen, leitet die Kommission gegebenenfalls das Verfahren gemäß Artikel 59, Artikel 61 oder Artikel 69 der genannten Verordnung ein. Bei der Anwendung der Bestimmungen der in den Unterabsätzen 1 und 2 genannten Verordnungen berücksichtigen die Mitgliedstaaten und die Kommission die gemäß diesen Verordnungen durchzuführenden Risikobewertungen sowie Analysen der sozioökonomischen Auswirkungen und des Kosten-Nutzen-Verhältnisses wie auch die Verfügbarkeit von Alternativen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025

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