ErwGr. 7

DIR_2013_39 · zur Änderung der Richtlinien 2000/60/EG und 2008/105/EG in Bezug auf prioritäre Stoffe im Bereich der Wasserpolitik

Die Kommission hat gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Richtlinie 2000/60/EG und Artikel 8 der Richtlinie 2008/105/EG eine Überprüfung der Liste prioritärer Stoffe durchgeführt und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass eine Änderung der Liste prioritärer Stoffe angebracht ist, indem neue Stoffe für vorrangige Maßnahmen auf Unionsebene benannt, Umweltqualitätsnormen für diese neu benannten Stoffe festgelegt, die Umweltqualitätsnormen für einige bestehende Stoffe entsprechend dem wissenschaftlichen Fortschritt überarbeitet und Biota-Umweltqualitätsnormen für einige bestehende und neu benannte prioritäre Stoffe festgelegt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025

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