Art. 5 – Rechtswidriger Eingriff in Daten

DIR_2013_40 · über Angriffe auf Informationssysteme und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2005/222/JI des Rates

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass das vorsätzliche und unbefugte Löschen, Beschädigen, Beeinträchtigen, Verändern, Unterdrücken von Computerdaten eines Informationssystems und das Unzugänglichmachen solcher Daten zumindest dann unter Strafe gestellt wird, wenn kein leichter Fall vorliegt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025

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