Art. 9 – Strafen

DIR_2013_40 · über Angriffe auf Informationssysteme und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2005/222/JI des Rates

(1)Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Straftaten im Sinne der Artikel 3 bis 8 mit wirksamen, angemessenen und abschreckenden Strafen geahndet werden.
(2)Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Straftaten im Sinne der Artikel 3 bis 7 zumindest dann mit Freiheitsstrafen im Höchstmaß von mindestens zwei Jahren geahndet werden, wenn kein leichter Fall vorliegt.
(3)Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Straftaten im Sinne der Artikel 4 und 5 mit Freiheitsstrafen im Höchstmaß von mindestens drei Jahren geahndet werden, wenn sie vorsätzlich begangen werden und eine beträchtliche Anzahl von Informationssystemen unter Verwendung eines in Artikel 7 genannten Instruments, das in erster Linie dafür ausgerichtet oder hergerichtet wurde, beeinträchtigt wird.
(4)Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Straftaten im Sinne der Artikel 4 und 5 mit Freiheitsstrafen im Höchstmaß von mindestens fünf Jahren geahndet werden, wenn a) sie im Rahmen einer kriminellen Vereinigung im Sinne des Rahmenbeschlusses 2008/841/JI ungeachtet der dort genannten Strafen begangen wurden; b) sie einen schweren Schaden verursachen oder c) sie gegen ein Informationssystem einer kritischen Infrastruktur verübt wurden.
(5)Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Missbrauch der personenbezogenen Daten einer anderen Person mit dem Ziel, das Vertrauen eines Dritten zu gewinnen, wodurch dem rechtmäßigen Identitätseigentümer ein Schaden zugefügt wird, im Einklang mit dem nationalen Recht als erschwerender Umstand bei der Begehung von Straftaten nach den Artikeln 4 und 5 eingestuft werden kann, soweit der betreffende Umstand nicht bereits eine andere Straftat im Sinne des nationalen Rechts darstellt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Art. 9 DIR_2013_40 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich Art. 9 DIR_2013_40 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.