ErwGr. 3

DIR_2013_47 · zur Änderung der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Führerschein

Um dem Ausbildungssektor die Anpassung seiner Ausrüstung einschließlich Krafträdern an die technologische Entwicklung der am Markt verfügbaren Fahrzeuge zu ermöglichen, sollte ein Übergangszeitraum eingeführt werden, damit die Mitgliedstaaten die Verwendung von Krafträdern der Klasse A, die den Spezifikationen entsprechen, die vor den durch die Richtlinie 2012/36/EU eingeführten Änderungen galten, bis zum 31. Dezember 2018 gestatten können.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 24.06.2025

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