Art. 2 – Anwendungsbereich

DIR_2013_48 · über das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand in Strafverfahren und in Verfahren zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls sowie über das Recht auf Benachrichtigung eines Dritten bei Freiheitsentzug und das Recht auf Kommunikation mit Dritten und mit Konsularbehörden während des Freiheitsentzugs

(1)Diese Richtlinie gilt für Verdächtige oder beschuldigte Personen in Strafverfahren ab dem Zeitpunkt, zu dem sie von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats durch amtliche Mitteilung oder auf sonstige Art und Weise davon in Kenntnis gesetzt wurden, dass sie der Begehung einer Straftat verdächtig sind oder beschuldigt werden, und unabhängig davon, ob ihnen die Freiheit entzogen wurde. Die Richtlinie gilt bis zum Abschluss des Verfahrens, worunter die endgültige Klärung der Frage zu verstehen ist, ob der Verdächtige oder die beschuldigte Person die Straftat begangen hat, gegebenenfalls einschließlich der Festlegung des Strafmaßes und der abschließenden Entscheidung in einem Rechtsmittelverfahren.
(2)Diese Richtlinie gilt für Personen im Rahmen eines Verfahrens zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls (im Folgenden „gesuchte Personen“) ab dem Zeitpunkt ihrer Festnahme im Vollstreckungsmitgliedstaat gemäß Artikel 10.
(3)Diese Richtlinie gilt auch, unter den in Absatz 1 vorgesehenen Voraussetzungen, für andere Personen als Verdächtige oder beschuldigte Personen, die während der Befragung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde zu Verdächtigen oder beschuldigten Personen werden.
(4)Unbeschadet des Rechts auf ein faires Verfahren findet diese Richtlinie in Bezug auf geringfügige Zuwiderhandlungen a) in Fällen, in denen das Recht eines Mitgliedstaats die Verhängung einer Sanktion durch eine Behörde, die kein in Strafsachen zuständiges Gericht ist, vorsieht und in denen gegen die Verhängung einer solchen Sanktion bei einem solchen Gericht ein Rechtsbehelf eingelegt werden kann oder dieses Gericht mit der Verhängung der Sanktion befasst werden kann, oder b) in Fällen, in denen ein Freiheitsentzug nicht als Sanktion verhängt werden kann nur auf das Verfahren vor einem in Strafsachen zuständigen Gericht Anwendung. Diese Richtlinie findet jedoch in jedem Fall uneingeschränkt Anwendung, wenn dem Verdächtigen oder der beschuldigten Person die Freiheit entzogen wird, unabhängig vom Stadium des Strafverfahrens.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025

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