ErwGr. 22

DIR_2013_48 · über das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand in Strafverfahren und in Verfahren zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls sowie über das Recht auf Benachrichtigung eines Dritten bei Freiheitsentzug und das Recht auf Kommunikation mit Dritten und mit Konsularbehörden während des Freiheitsentzugs

Verdächtige oder beschuldigte Personen sollten das Recht haben, mit dem Rechtsbeistand, der sie vertritt, unter vier Augen zusammenzutreffen. Die Mitgliedstaaten können praktische Vorkehrungen hinsichtlich der Dauer und Häufigkeit solcher Zusammentreffen treffen, wobei den Umständen des jeweiligen Verfahrens, insbesondere der Komplexität des Falls und den vorgesehenen Verfahrensschritten, Rechnung zu tragen ist. Die Mitgliedstaaten können auch praktische Vorkehrungen treffen, um die Sicherheit, insbesondere des Rechtsbeistands und des Verdächtigen oder der beschuldigten Person an dem Ort zu gewährleisten, an dem dieses stattfindet. Diese praktischen Vorkehrungen sollten die wirksame Wahrnehmung bzw. den Wesensgehalt des Rechts von Verdächtigen oder beschuldigten Personen, mit ihrem Rechtsbeistand zusammenzutreffen, nicht beeinträchtigen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025

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