Art. 13a – Zusammenrechnung

DIR_2013_50 · zur Änderung der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, sowie der Richtlinie 2007/14/EG der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zu bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2004/109/EG

(1)Die in Artikel 9, 10 und 13 festgelegten Mitteilungspflichten gelten auch für eine natürliche oder juristische Person, wenn die Anzahl der von dieser gemäß den Artikeln 9 und 10 direkt oder indirekt gehaltenen Stimmrechte zusammengerechnet mit der Anzahl der Stimmrechte in Bezug auf direkt oder indirekt gehaltene Finanzinstrumente nach Artikel 13 die in Artikel 9 Absatz 1 festgelegten Schwellen erreicht, überschreitet oder unterschreitet. In der gemäß Unterabsatz 1 dieses Absatzes vorzunehmenden Mitteilung ist die Anzahl der Stimmrechte aus gemäß den Artikeln 9 und 10 gehaltenen Aktien und der in Bezug auf Finanzinstrumente gehaltenen Stimmrechte gemäß Artikel 13 aufzuschlüsseln.
(2)Stimmrechte in Bezug auf Finanzinstrumente, die bereits gemäß Artikel 13 mitgeteilt wurden, sind erneut mitzuteilen, wenn die natürliche oder juristische Person die zugrunde liegenden Aktien erworben hat und dieser Erwerb dazu führt, dass die Gesamtzahl der Stimmrechte aus Aktien ein und desselben Emittenten die in Artikel 9 Absatz 1 genannten Schwellen erreicht oder überschreitet.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.06.2025

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