ErwGr. 20

DIR_2013_50 · zur Änderung der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, sowie der Richtlinie 2007/14/EG der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zu bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2004/109/EG

Alle Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt in der Union zugelassen sind, sollten von einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats beaufsichtigt werden, um sicherzustellen, dass sie ihren Verpflichtungen nachkommen. Emittenten, die gemäß der Richtlinie 2004/109/EG ihren Herkunftsmitgliedstaat wählen müssen, dies jedoch nicht getan haben, können sich jeglicher Beaufsichtigung durch eine zuständige Behörde in der Union entziehen. Deshalb sollte die Richtlinie 2004/109/EG so geändert werden, dass für die Emittenten, die den zuständigen Behörden nicht innerhalb von drei Monaten die Wahl ihres Herkunftsmitgliedstaats mitgeteilt haben, ein Herkunftsmitgliedstaat festgelegt wird. In diesem Fall sollte der Herkunftsmitgliedstaat derjenige Mitgliedstaat sein, in dem die Wertpapiere des Emittenten zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind. Sind die Wertpapiere in mehr als einem Mitgliedstaat zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen, werden alle diese Mitgliedstaaten so lange Herkunftsmitgliedstaaten, bis der Emittent einen einzigen Herkunftsmitgliedstaat auswählt und dies mitteilt. Damit würde den betreffenden Emittenten ein Anreiz geboten, einen Herkunftsmitgliedstaat auszuwählen und dies den jeweils zuständigen Behörden mitzuteilen; gleichzeitig wären die zuständigen Behörden nicht länger der zum Eingreifen notwendigen Befugnisse beraubt, bis ein Emittent die Wahl seines Herkunftsmitgliedstaats mitgeteilt hat.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.06.2025

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