ErwGr. 26

DIR_2013_50 · zur Änderung der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, sowie der Richtlinie 2007/14/EG der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zu bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2004/109/EG

Ein harmonisiertes elektronisches Format für die Berichterstattung wäre für Emittenten, Anleger und zuständige Behörden von großem Nutzen, denn es würde die Berichterstattung vereinfachen sowie die Zugänglichkeit, Analyse und Vergleichbarkeit von Jahresfinanzberichten erleichtern. Deshalb sollte die Erstellung von Jahresfinanzberichten in einem einheitlichen elektronischen Berichtsformat mit Wirkung vom 1. Januar 2020 verpflichtend sein, sofern ESMA eine Kosten-Nutzen-Analyse durchgeführt hat. ESMA sollte Entwürfe für technische Regulierungsstandards zum Erlass durch die Kommission erarbeiten, um das elektronische Berichtsformat unter gebührender Bezugnahme auf bestehende und künftige Technologieoptionen, wie etwa eXtensible Business Reporting Language (XBRL), festzulegen. Bei der Ausarbeitung der Entwürfe für technische Regulierungsstandards sollte ESMA offene öffentliche Anhörungen für alle betroffenen Interessengruppen durchführen, eine gründliche Bewertung der möglichen Auswirkungen der Annahme der verschiedenen Technologieoptionen vornehmen und geeignete Tests in den Mitgliedstaaten durchführen, über die sie der Kommission bei der Vorlage der Entwürfe für technische Regulierungsstandards berichten sollte. Bei der Erarbeitung der Entwürfe technischer Regulierungsstandards zu den auf Banken und Finanzintermediäre sowie Versicherungsgesellschaften anwendbaren Formaten sollte ESMA regelmäßig und eng mit der durch die Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (13) errichteten Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde) und der durch die Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (14) errichteten Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) zusammenarbeiten, um den Besonderheiten dieser Sektoren Rechnung zu tragen und so für eine sektorübergreifende Kohärenz der Arbeiten zu sorgen und gemeinsame Positionen herbeizuführen. Das Europäische Parlament und der Rat sollten gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 Einwände gegen technische Regulierungsstandards erheben können; erheben sie Einwände, so sollten die betreffenden Standards nicht in Kraft treten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.06.2025

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