Art. 7 – Abhilfemaßnahen und Unterrichtung der Bevölkerung

DIR_2013_51 · zur Festlegung von Anforderungen an den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung hinsichtlich radioaktiver Stoffe in Wasser für den menschlichen Gebrauch

(1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jede Nichteinhaltung eines gemäß Artikel 5 Absatz 1 festgelegten Parameterwertes unverzüglich untersucht wird, um die Ursache zu ermitteln.
(2)Wird ein Parameterwert nicht eingehalten, so prüft der Mitgliedstaat, ob die Nichteinhaltung ein Risiko für die menschliche Gesundheit darstellt, das ein Handeln erfordert.
(3)Falls ein in Absatz 2 genanntes Risiko besteht, a) trifft der Mitgliedstaat Abhilfemaßnahmen, um den Anforderungen an den Schutz der menschlichen Gesundheit unter dem Gesichtspunkt des Strahlenschutzes gerecht zu werden, und b) sorgt der Mitgliedstaat dafür, dass die betroffene Bevölkerung i) über das Risiko und die eingeleiteten Abhilfemaßnahmen unterrichtet wird und ii) darüber hinaus Ratschläge für etwaige zusätzliche Vorsorgemaßnahmen erhält, die für den Schutz der menschlichen Gesundheit in Bezug auf radioaktive Stoffe erforderlich sein könnten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2025

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