ErwGr. 3

DIR_2013_51 · zur Festlegung von Anforderungen an den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung hinsichtlich radioaktiver Stoffe in Wasser für den menschlichen Gebrauch

Die Richtlinie 98/83/EG des Rates (3) enthält in Anhang I Teil C Indikatorparameter für radioaktive Stoffe, während in Anhang II der Richtlinie die zugehörigen Überwachungsvorschriften festgelegt sind. Diese Parameter fallen jedoch in den Geltungsbereich der in Artikel 30 des Euratom-Vertrags definierten Grundnormen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2025

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