Anhang IV – EU-KONFORMITÄTSERKLÄRUNG Nr. xxxxx (1)

DIR_2013_53 · über Sportboote und Wassermotorräder und zur Aufhebung der Richtlinie 94/25/EG

1.
Nr. xxxxx (Produkt: Produkt-, Los-, Typen- oder Seriennummer):
2.
Name und Anschrift des Herstellers oder seines Bevollmächtigten [der Bevollmächtigte muss ebenfalls Firma und Anschrift des Herstellers angeben] oder des privaten Einführers:
3.
Die alleinige Verantwortung für die Ausstellung dieser Konformitätserklärung trägt der Hersteller, der private Einführer oder die in Artikel 19 Absatz 3 oder Absatz 4 der Richtlinie 2013/53/EU genannte Person.
4.
Gegenstand der Erklärung (Identifizierung des Produkts zwecks Rückverfolgbarkeit; gegebenenfalls kann eine Fotografie hinzugefügt werden):
5.
Der unter Nummer 4 beschriebene Gegenstand der Erklärung erfüllt die einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union:
6.
Angabe der einschlägigen harmonisierten Normen, die zugrunde gelegt wurden, oder Angabe der anderen technischen Spezifikationen, für die die Konformität erklärt wird:
7.
(Gegebenenfalls:) Die notifizierte Stelle … (Name, Kennnummer) hat … (Beschreibung ihrer Mitwirkung) und folgende Bescheinigung ausgestellt:
8.
Identifikation der Person, die zur rechtsverbindlichen Unterzeichnung für den Hersteller oder seinen Bevollmächtigten befugt ist.
9.
Zusatzangaben: Die EU-Konformitätserklärung muss eine Erklärung des Herstellers des Antriebsmotors und der Person, die einen Motor in Einklang mit Artikel 6 Absatz 4 Buchstaben b und c anpasst, enthalten, dass a) der Motor, wenn er nach den dem Motor beigefügten Einbauvorschriften in ein Wasserfahrzeug eingebaut wird, die folgenden Anforderungen erfüllt: i) die Anforderungen für Abgasemissionen nach dieser Richtlinie; ii) die Grenzwerte der Richtlinie 97/68/EG in Bezug auf gemäß der Richtlinie 97/68/EG typgenehmigte Motoren, bei denen die Emissionsgrenzwerte der Stufe III A, Stufe III B oder Stufe IV für Selbstzündungsmotoren für andere Anwendungen als den Antrieb von Binnenschiffen, Lokomotiven und Triebwagen gemäß Anhang I Nummer 4.1.2 der genannten Richtlinie eingehalten werden, oder iii) die Grenzwerte der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 in Bezug auf gemäß der genannten Verordnung typgenehmigte Motoren.
Der Motor darf erst in Betrieb genommen werden, wenn das Wasserfahrzeug, in das er eingebaut werden soll, sofern erforderlich, für konform mit den einschlägigen Bestimmungen dieser Richtlinie erklärt wurde.
Wurde der Motor während des in Artikel 55 Absatz 2 vorgesehenen Übergangszeitraums in Verkehr gebracht, so muss dies in der EU-Konformitätserklärung angegeben werden.
Unterzeichnet für und im Namen von: (Ort und Datum der Ausstellung) (Name, Funktion) (Unterschrift)
Die EU-Konformitätserklärung muss eine Erklärung des Herstellers des Antriebsmotors und der Person, die einen Motor in Einklang mit Artikel 6 Absatz 4 Buchstaben b und c anpasst, enthalten, dass a) der Motor, wenn er nach den dem Motor beigefügten Einbauvorschriften in ein Wasserfahrzeug eingebaut wird, die folgenden Anforderungen erfüllt: i) die Anforderungen für Abgasemissionen nach dieser Richtlinie; ii) die Grenzwerte der Richtlinie 97/68/EG in Bezug auf gemäß der Richtlinie 97/68/EG typgenehmigte Motoren, bei denen die Emissionsgrenzwerte der Stufe III A, Stufe III B oder Stufe IV für Selbstzündungsmotoren für andere Anwendungen als den Antrieb von Binnenschiffen, Lokomotiven und Triebwagen gemäß Anhang I Nummer 4.1.2 der genannten Richtlinie eingehalten werden, oder iii) die Grenzwerte der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 in Bezug auf gemäß der genannten Verordnung typgenehmigte Motoren.
a)der Motor, wenn er nach den dem Motor beigefügten Einbauvorschriften in ein Wasserfahrzeug eingebaut wird, die folgenden Anforderungen erfüllt: i) die Anforderungen für Abgasemissionen nach dieser Richtlinie; ii) die Grenzwerte der Richtlinie 97/68/EG in Bezug auf gemäß der Richtlinie 97/68/EG typgenehmigte Motoren, bei denen die Emissionsgrenzwerte der Stufe III A, Stufe III B oder Stufe IV für Selbstzündungsmotoren für andere Anwendungen als den Antrieb von Binnenschiffen, Lokomotiven und Triebwagen gemäß Anhang I Nummer 4.1.2 der genannten Richtlinie eingehalten werden, oder iii) die Grenzwerte der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 in Bezug auf gemäß der genannten Verordnung typgenehmigte Motoren.
i)die Anforderungen für Abgasemissionen nach dieser Richtlinie;
ii)die Grenzwerte der Richtlinie 97/68/EG in Bezug auf gemäß der Richtlinie 97/68/EG typgenehmigte Motoren, bei denen die Emissionsgrenzwerte der Stufe III A, Stufe III B oder Stufe IV für Selbstzündungsmotoren für andere Anwendungen als den Antrieb von Binnenschiffen, Lokomotiven und Triebwagen gemäß Anhang I Nummer 4.1.2 der genannten Richtlinie eingehalten werden, oder
iii) die Grenzwerte der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 in Bezug auf gemäß der genannten Verordnung typgenehmigte Motoren.
Der Motor darf erst in Betrieb genommen werden, wenn das Wasserfahrzeug, in das er eingebaut werden soll, sofern erforderlich, für konform mit den einschlägigen Bestimmungen dieser Richtlinie erklärt wurde.
Wurde der Motor während des in Artikel 55 Absatz 2 vorgesehenen Übergangszeitraums in Verkehr gebracht, so muss dies in der EU-Konformitätserklärung angegeben werden.
Unterzeichnet für und im Namen von: (Ort und Datum der Ausstellung) (Name, Funktion) (Unterschrift)
(Ort und Datum der Ausstellung)
(Name, Funktion) (Unterschrift)
(1)Es besteht die Möglichkeit, der Konformitätserklärung eine Nummer zu geben.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2025

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