Art. 12 – Pflichten der privaten Einführer

DIR_2013_53 · über Sportboote und Wassermotorräder und zur Aufhebung der Richtlinie 94/25/EG

(1)Kommt der Hersteller den Aufgaben in Bezug auf die Übereinstimmung des Produkts mit den Bestimmungen dieser Richtlinie nicht nach, so obliegt es dem privaten Einführer, vor Inbetriebnahme des Produkts sicherzustellen, dass es im Einklang mit den Anforderungen nach Artikel 4 Absatz 1 und Anhang I hergestellt wurde, und die Pflichten des Herstellers gemäß Artikel 7 Absätze 2, 3, 7 und 9 zu erfüllen oder erfüllen zu lassen.
(2)Sind die erforderlichen technischen Unterlagen beim Hersteller nicht verfügbar, so lässt der private Einführer diese unter Inanspruchnahme angemessenen Sachverstands erstellen.
(3)Der private Einführer stellt sicher, dass Name und Anschrift der notifizierten Stelle, die die Konformitätsbewertung des Produkts durchgeführt hat, auf dem Produkt verzeichnet sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2025

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