Art. 18 – Vorschriften und Bedingungen für die Anbringung der CE-Kennzeichnung

DIR_2013_53 · über Sportboote und Wassermotorräder und zur Aufhebung der Richtlinie 94/25/EG

(1)Die CE-Kennzeichnung wird gut sichtbar, leserlich und dauerhaft auf den in Artikel 17 Absatz 1 genannten Produkten angebracht. Falls dies bei Bauteilen nicht möglich oder aufgrund der Größe oder Art des Produkts nicht gerechtfertigt ist, wird sie auf der Verpackung und den Begleitunterlagen angebracht. Im Falle von Wasserfahrzeugen wird die CE-Kennzeichnung auf der Plakette des Wasserfahrzeugherstellers, die getrennt von der Identifizierungsnummer des Wasserfahrzeugs montiert ist, angebracht. Im Falle eines Antriebsmotors wird die CE-Kennzeichnung auf dem Motor angebracht.
(2)Die CE-Kennzeichnung wird vor dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme des Produkts angebracht. Nach der CE-Kennzeichnung und der in Absatz 3 genannten Kennnummer kann ein Piktogramm oder ein anderes Zeichen stehen, das eine besondere Gefahr oder Verwendung angibt.
(3)Nach der CE-Kennzeichnung steht die Kennnummer der notifizierten Stelle, falls diese Stelle in der Phase der Fertigungskontrolle tätig oder in die Begutachtung nach Bauausführung eingebunden war. Die Kennnummer der notifizierten Stelle ist entweder von der Stelle selbst oder nach ihren Anweisungen vom Hersteller oder von seinem Bevollmächtigten oder von der in Artikel 19 Absätze 2, 3 oder 4 genannten Person anzubringen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2025

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