Art. 25 – Technische Unterlagen

DIR_2013_53 · über Sportboote und Wassermotorräder und zur Aufhebung der Richtlinie 94/25/EG

(1)Die in Artikel 7 Absatz 2 genannten technischen Unterlagen enthalten alle sachdienlichen Angaben und Einzelheiten zu den Mitteln, mit denen der Hersteller sicherstellt, dass das Produkt die Anforderungen nach Artikel 4 Absatz 1 und Anhang I erfüllt. Insbesondere umfassen sie die in Anhang IX aufgeführten einschlägigen Unterlagen.
(2)Die technischen Unterlagen müssen gewährleisten, dass Entwurf, Herstellung und Funktionsweise sowie die Konformitätsbewertung klar verstanden werden können.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2025

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