Art. 47 – Übertragung von Befugnissen

DIR_2013_53 · über Sportboote und Wassermotorräder und zur Aufhebung der Richtlinie 94/25/EG

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 48 zu erlassen, um folgende Änderungen vorzunehmen:
a)zur Berücksichtigung des technischen Fortschritts und neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse: i) Anhang I Teil B Nummern 2.3, 2.4, 2.5 und 3 und Anhang I Teil C Nummer 3; ii) Anhänge VII und IX und
b)Anhang V zur Berücksichtigung des technischen Fortschritts, der Angemessenheit der Gewährleistung gleichwertiger Konformität und neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2025

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