Art. 51 – Berichterstattung

DIR_2013_53 · über Sportboote und Wassermotorräder und zur Aufhebung der Richtlinie 94/25/EG

Die Mitgliedstaaten füllen bis zum 18. Januar 2021 und danach alle fünf Jahre einen von der Kommission herausgegebenen Fragebogen über die Anwendung dieser Richtlinie aus.
Die Kommission erstellt bis zum 18. Januar 2022 und danach alle fünf Jahre anhand der Antworten der Mitgliedstaaten in dem in Absatz 1 genannten Fragebogen einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie und übermittelt ihn an das Europäische Parlament und den Rat.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2025

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