Art. 55 – Übergangszeitraum

DIR_2013_53 · über Sportboote und Wassermotorräder und zur Aufhebung der Richtlinie 94/25/EG

(1)Die Mitgliedstaaten dürfen nicht die Bereitstellung auf dem Markt oder die Inbetriebnahme von unter die Richtlinie 94/25/EG fallenden Produkten behindern, die jener Richtlinie entsprechen und die vor dem 18. Januar 2017 in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wurden.
(2)Die Mitgliedstaaten dürfen nicht die Bereitstellung auf dem Markt oder die Inbetriebnahme von Fremdzündungs-Außenbordantriebsmotoren mit einer Leistung kleiner/gleich 15 kW behindern, die den in Anhang I Teil B Nummer 2.1 festgelegten Grenzwerten für Abgasemissionen entsprechen, von kleinen und mittleren Unternehmen gemäß der Definition in der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission (14) hergestellt wurden und vor dem 18. Januar 2020 in Verkehr gebracht wurden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2025

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