Art. 6 – Berichte

DIR_2013_54 · über bestimmte Verantwortlichkeiten der Flaggenstaaten für die Einhaltung und Durchsetzung des Seearbeitsübereinkommens 2006

(1)Die Kommission geht in den Berichten, die sie nach Artikel 9 der Richtlinie 2009/21/EG zu erstellen hat, auch auf Fragen ein, die in den Anwendungsbereich der vorliegenden Richtlinie fallen.
(2)Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens bis zum 31. Dezember 2018 einen Bericht über die Umsetzung und Anwendung der Regel 5.3 von MLC 2006 über Verantwortlichkeiten im Bereich der Vermittlung von Arbeitskräften vor. Dieser Bericht kann gegebenenfalls Vorschläge für Maßnahmen zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen im Seeschifffahrtssektor enthalten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.06.2025

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