ErwGr. 4

DIR_2013_55 · zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung“)

In Anbetracht des Ziels, den Binnenmarkt zu stärken und die Freizügigkeit von Berufstätigen zu fördern und gleichzeitig eine effizientere und transparentere Anerkennung der Berufsqualifikationen zu gewährleisten, würde ein Europäischer Berufsausweis einen Mehrwert darstellen. Dieser Ausweis wäre insbesondere zur Erleichterung der vorübergehenden Mobilität und der Anerkennung im Rahmen der Regelung der automatischen Anerkennung von Nutzen, dient aber auch der Vereinfachung des Anerkennungsverfahrens nach der allgemeinen Regelung. Zweck des Europäischen Berufsausweises ist es, das Anerkennungsverfahren zu vereinfachen und die finanzielle und operative Effizienz zu steigern, wovon Berufsangehörige und zuständige Behörden profitieren werden. Die Einführung des Europäischen Berufsausweises sollte den Auffassungen der Angehörigen des betreffenden Berufs Rechnung tragen, und ihr sollte eine Beurteilung seiner Eignung für den betreffenden Beruf und seiner Auswirkungen auf die Mitgliedstaaten vorausgehen. Diese Beurteilung sollte erforderlichenfalls gemeinsam mit den Mitgliedstaaten durchgeführt werden. Der Europäische Berufsausweis sollte auf Antrag des Berufsangehörigen und nach Einreichung der erforderlichen Unterlagen sowie Abschluss der entsprechenden Überprüfungsverfahren durch die zuständigen Behörden ausgestellt werden. Soweit der Europäische Berufsausweis zum Zweck der Niederlassung ausgestellt wird, sollte er eine Entscheidung über die Anerkennung darstellen und wie jede andere Anerkennung aufgrund der Richtlinie 2005/36/EG behandelt werden. Er sollte die mit dem Zugang zu einem bestimmten Beruf verbundenen Registrierungsfanforderungen eher ergänzen als ersetzen. Im Fall der Rechtsberufe, für die bereits im Rahmen der Richtlinie 77/249/EWG des Rates vom 22. März 1977 zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs der Rechtsanwälte (6) und der Richtlinie 98/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Erleichterung der ständigen Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Qualifikation erworben wurde (7), Berufsausweise eingeführt wurden, besteht keine Notwendigkeit, einen Europäischen Berufsausweis einzuführen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 24.06.2025

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