ErwGr. 1

DIR_2013_61 · zur Änderung der Richtlinien 2006/112/EG und 2008/118/EG hinsichtlich der französischen Regionen in äußerster Randlage, insbesondere Mayotte

Durch den Beschluss 2012/419/EU des Europäischen Rates (3) hat der Europäische Rat bestimmt, dass Mayotte ab dem 1. Januar 2014 den Status eines Gebiets in äußerster Randlage im Sinne des Artikels 349 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) erhält und damit nicht mehr überseeisches Land und Hoheitsgebiet im Sinne des Artikels 355 Absatz 2 AEUV ist. Nach dieser Änderung des Status finden die unionsrechtlichen Steuervorschriften auf Mayotte Anwendung.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025

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