Anhang III – MINDESTANFORDERUNGEN AN KENNTNISSE UND FÄHIGKEITEN

DIR_2014_17 · über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010

1.Die Mindestanforderungen an Kenntnisse und Fähigkeiten des Personals der Kreditgeber, der Kreditvermittler und ihrer benannten Vertreter gemäß Artikel 9 sowie der Personen, die an der Geschäftsleitung von Kreditvermittlern oder ihren benannten Vertretern gemäß Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe c und Artikel 31 Absatz 2 beteiligt sind, umfassen zumindest Folgendes: a) angemessene Kenntnis der unter Artikel 3 fallenden Kreditprodukte und der üblicherweise mit ihnen angebotenen Nebenleistungen; b) angemessene Kenntnis der Rechtsvorschriften betreffend Verbraucherkreditverträge insbesondere der Bestimmungen zum Verbraucherschutz; c) angemessene Kenntnis und Verständnis des Verfahrens des Immobilienerwerbs; d) angemessene Kenntnis der Bewertung von Sicherheiten; e) angemessene Kenntnis der Organisation und Funktionsweise von Grundbüchern; f) angemessene Kenntnis des Marktes in dem einschlägigen Mitgliedstaat; g) angemessene Kenntnis der ethischen Standards im Geschäftsleben; h) angemessene Kenntnis des Verfahrens zur Prüfung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers oder gegebenenfalls angemessene Fähigkeiten bei der Prüfung der Kreditwürdigkeit von Verbrauchern; i) angemessene Finanz- und Wirtschaftskompetenz.
a)angemessene Kenntnis der unter Artikel 3 fallenden Kreditprodukte und der üblicherweise mit ihnen angebotenen Nebenleistungen;
b)angemessene Kenntnis der Rechtsvorschriften betreffend Verbraucherkreditverträge insbesondere der Bestimmungen zum Verbraucherschutz;
c)angemessene Kenntnis und Verständnis des Verfahrens des Immobilienerwerbs;
d)angemessene Kenntnis der Bewertung von Sicherheiten;
e)angemessene Kenntnis der Organisation und Funktionsweise von Grundbüchern;
f)angemessene Kenntnis des Marktes in dem einschlägigen Mitgliedstaat;
g)angemessene Kenntnis der ethischen Standards im Geschäftsleben;
h)angemessene Kenntnis des Verfahrens zur Prüfung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers oder gegebenenfalls angemessene Fähigkeiten bei der Prüfung der Kreditwürdigkeit von Verbrauchern;
i)angemessene Finanz- und Wirtschaftskompetenz.
2.Bei der Festlegung der Mindestanforderungen an Kenntnisse und Fähigkeiten können die Mitgliedstaaten zwischen den Stufen und Arten von Anforderungen differenzieren, die für das Personal der Kreditgeber, das Personal der Kreditvermittler oder ihrer benannten Vertreter und für die Geschäftsleitung der Kreditvermittler oder ihrer benannten Vertreter gelten sollen.
3.Die Mitgliedstaaten legen das angemessene Niveau an Kenntnissen und Fähigkeiten auf der folgenden Grundlage fest: a) Berufsqualifikationen, z. B. Diplome, Titel, Aus- und Weiterbildungen, Kompetenztests, oder b) Berufserfahrung, die als Mindestanzahl von Beschäftigungsjahren in Bereichen festgelegt werden kann, die die Erstellung, den Vertrieb oder die Vermittlung von Kreditprodukten betreffen. Nach dem 21. März 2019 kann die Feststellung eines angemessenen Niveaus an Kenntnissen und Fähigkeiten nicht ausschließlich auf der Grundlage der in Absatz 1 Buchstabe b genannten Berufserfahrung erfolgen.
a)Berufsqualifikationen, z. B. Diplome, Titel, Aus- und Weiterbildungen, Kompetenztests, oder
b)Berufserfahrung, die als Mindestanzahl von Beschäftigungsjahren in Bereichen festgelegt werden kann, die die Erstellung, den Vertrieb oder die Vermittlung von Kreditprodukten betreffen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 24.06.2025

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