Art. 2 – Maß der Harmonisierung

DIR_2014_17 · über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010

(1)Diese Richtlinie hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, strengere Bestimmungen zum Zweck des Verbraucherschutzes beizubehalten oder einzuführen, sofern diese Bestimmungen mit ihren Pflichten nach dem Unionsrecht übereinstimmen.
(2)Ungeachtet des Absatzes 1 dürfen die Mitgliedstaaten keine Bestimmungen in ihrem nationalen Recht beibehalten oder einführen, die von den Bestimmungen des Artikels 14 Absatz 2, des Anhangs II Teil A in Bezug auf einheitliche vorvertragliche Informationen durch ein „Europäisches standardisiertes Merkblatt“ (European Standardised Information Sheet, ESIS-Merkblatt) sowie des Artikels 17 Absätze 1 bis 5, Absatz 7 und Absatz 8 sowie des Anhangs I in Bezug auf einen gemeinsamen, konsistenten unionsweiten Standard für die Berechnung des effektiven Jahreszinses abweichen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 24.06.2025

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