Art. 24 – Kreditverträge mit variablem Zinssatz

DIR_2014_17 · über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010

Handelt es sich bei dem Kreditvertrag um einen Kreditvertrag mit variablem Zinssatz, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass:
a)etwaige Indizes oder Referenzzinssätze, die zur Berechnung des Sollzinssatzes herangezogen werden, klar, verfügbar, objektiv und von den Vertragsparteien des Kreditvertrages und den zuständigen Behörden überprüfbar sind, und
b)frühere Aufzeichnungen der Indizes zur Berechnung des Sollzinssatzes entweder von den Stellen, die diese Indizes zur Verfügung stellen, oder von den Kreditgebern aufbewahrt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 24.06.2025

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