Art. 44 – Überprüfungsklausel

DIR_2014_17 · über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010

Die Kommission nimmt bis 21. März 2019 eine Überprüfung dieser Richtlinie vor. Im Rahmen dieser Überprüfung werden Wirksamkeit und Zweckmäßigkeit der Vorschriften für Verbraucher und Binnenmarkt bewertet.
Die Überprüfung umfasst Folgendes:
a)eine Bewertung der Anwendung des ESIS-Merkblatts und seines Verständnisses durch die Verbraucher sowie deren Zufriedenheit damit;
b)eine Analyse anderer vorvertraglicher Informationen;
c)eine Analyse der grenzüberschreitenden Geschäfte von Kreditvermittlern und Kreditgebern;
d)eine Analyse der Entwicklung des Markts für Nichtkreditinstitute, die Kreditverträge für Wohnimmobilien anbieten;
e)eine Bewertung der Notwendigkeit weiterer Maßnahmen, einschließlich der Einführung einer Art „Pass“ für Nichtkreditinstitute, die Kreditverträge für Wohnimmobilien anbieten;
f)eine Prüfung der Notwendigkeit, zusätzliche Rechte und Pflichten in Bezug auf die nachvertragliche Phase von Kreditverträgen festzulegen;
g)eine Bewertung der Frage, ob der Anwendungsbereich dieser Richtlinie — unter Berücksichtigung ihrer Auswirkungen auf andere, substituierbare Kreditformen — noch zweckdienlich ist;
h)eine Beurteilung der Notwendigkeit zusätzlicher Maßnahmen, um die Rückverfolgbarkeit von Wohnimmobilienkreditverträgen sicherzustellen;
i)eine Beurteilung der Verfügbarkeit von Daten zu Entwicklungen bei den Preisen von Wohnimmobilien und des Grads der Vergleichbarkeit der Daten;
j)eine Beurteilung der weiteren Zweckmäßigkeit der Anwendung der Richtlinie 2008/48/EG auf unbesicherte Kredite, die zum Zwecke der Renovierung einer Wohnimmobilie abgeschlossen werden und bei denen der Gesamtkreditbetrag über dem in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c der genannten Richtlinie festgelegten Höchstbetrag liegt;
k)eine Beurteilung der Frage, ob die Regelungen für die Veröffentlichung der Sanktionen nach Artikel 38 Absatz 2 ausreichende Transparenz gewährleisten;
l)eine Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der Warnhinweise nach Artikel 11 Absatz 6 und nach Artikel 13 Absatz 2 sowie des Potenzials für eine weitere Vereinheitlichung der Warnhinweise.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 24.06.2025

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