ErwGr. 16

DIR_2014_17 · über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010

Diese Richtlinie sollte nicht für bestimmte Kreditverträge gelten, bei denen der Kreditgeber pauschale oder regelmäßige Zahlungen oder andere Formen der Kredittilgung im Gegenzug für einen Betrag aus dem Verkaufserlös einer Immobilie leistet, und deren Zweck vorwiegend in der Konsumerleichterung besteht, wie Immobilienverzehrprodukte oder vergleichbare Spezialprodukte. Derartige Kreditverträge weisen spezifische Besonderheiten auf, die außerhalb des Geltungsbereichs dieser Richtlinie liegen. So ist beispielsweise eine Prüfung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers irrelevant, da die Zahlungen vom Kreditgeber an den Verbraucher, und nicht umgekehrt, geleistet werden. Für ein solches Geschäft wären unter anderem grundlegend unterschiedliche vorvertragliche Informationen erforderlich. Außerdem gehen andere Produkte im Bereich der Immobilienverrentung wie z. B. „Home Reversion“, die vergleichbaren Zwecken dienen wie Umkehrhypotheken oder Leibrenten, nicht mit der Bereitstellung eines Kredits einher und würden daher außerhalb des Geltungsbereichs der Richtlinie liegen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 24.06.2025

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