ErwGr. 20

DIR_2014_17 · über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010

Um auf dem Gebiet der Kredite einen kohärenten Rahmen für die Verbraucher zu gewährleisten und den Verwaltungsaufwand für Kreditgeber und Kreditvermittler möglichst gering zu halten, sollte das Kerngerüst dieser Richtlinie der Struktur der Richtlinie 2008/48/EG so weit wie möglich folgen, insbesondere der Vorstellung, dass die in Werbematerial bezüglich Wohnimmobilienkreditverträgen enthaltenen Informationen den Verbrauchern in Form eines repräsentativen Beispiels bereitgestellt werden, dass die Verbraucher detaillierte vorvertragliche Informationen mittels eines standardisierten Merkblatts erhalten, dass die Verbraucher vor Abschluss des Kreditvertrags angemessene Erläuterungen erhalten, dass eine gemeinsame Grundlage für die Berechnung des effektiven Jahreszinses ausschließlich der Notargebühren geschaffen wird und dass die Kreditgeber die Kreditwürdigkeit des Verbrauchers vor der Vergabe eines Kredits prüfen. Analog dazu sollte für Kreditgeber auch ein diskriminierungsfreier Zugang zu einschlägigen Kreditdatenbanken gewährleistet werden, um die gleichen Bedingungen zu erreichen wie in der Richtlinie 2008/48/EG. Diese Richtlinie sollte ähnlich wie die Richtlinie 2008/48/EG die ordnungsgemäße Zulassung und Beaufsichtigung aller Kreditgeber gewährleisten, die Immobilienkreditverträge anbieten, und sie sollte Anforderungen an die Einrichtung außergerichtlicher Streitbeilegungsverfahren sowie an den Zugang zu diesen enthalten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 24.06.2025

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