ErwGr. 24

DIR_2014_17 · über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010

Angesichts der besonderen Merkmale von Wohnimmobilienkreditverträgen ist es für Kreditgeber gängige Praxis, Verbrauchern eine Zusammenstellung von Produkten oder Dienstleistungen anzubieten, die sie gemeinsam mit dem Kreditvertrag erwerben können. Angesichts der Bedeutung solcher Verträge für die Verbraucher sollten daher spezifische Regeln für Kopplungsgeschäfte festgelegt werden. Die Kombination eines Kreditvertrags mit einer oder mehreren Finanzdienstleistungen oder einem oder mehreren Finanzprodukten in Form von Paketen stellt ein Instrument für Kreditgeber dar, um — sofern die Bestandteile des Pakets auch einzeln gekauft werden können — ihr Angebot zu diversifizieren und miteinander zu konkurrieren. Die Kombination von Kreditverträgen mit einer oder mehreren Finanzdienstleistungen oder mit einem oder mehreren Finanzprodukten in Form von Paketen kann zwar für die Verbraucher vorteilhaft sein, sich aber nachteilig auf die Mobilität der Verbraucher und ihre Fähigkeit auswirken, sachkundige Entscheidungen zu treffen, es sei denn, die Bestandteile des Paktes können einzeln gekauft werden. Praktiken, wie die Kopplung bestimmter Produkte, durch die die Verbraucher möglicherweise zu Kreditabschlüssen veranlasst werden, die nicht in ihrem besten Interesse sind, sind zu vermeiden, ohne jedoch die Bündelung von Produkten zu beschränken, die für die Verbraucher vorteilhaft sein kann. Die Mitgliedstaaten sollten jedoch den Markt für Finanzdienstleistungen für Privatkunden weiterhin genau beobachten, um sicherzustellen, dass die Wahl der Verbraucher und der Wettbewerb auf dem Markt nicht durch Bündelungsgeschäfte verzerrt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 24.06.2025

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