DIR_2014_17 · über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010
Daneben sollten die Verbraucher rechtzeitig vor Abschluss des Kreditvertrags weitere individuell zugeschnittene Informationen erhalten, damit sie die Merkmale von Kreditprodukten vergleichen und abwägen können. Gemäß der Empfehlung 2001/193/EG der Kommission vom 1. März 2001 über vorvertragliche Informationen, die Darlehensgeber, die wohnungswirtschaftliche Darlehen anbieten, den Verbrauchern zur Verfügung stellen müssen (11), hat sich die Kommission verpflichtet, die Einhaltung des Freiwilligen Verhaltenskodex über vorvertragliche Informationen für wohnungswirtschaftliche Kredite zu überwachen, der das ESIS-Merkblatt enthält, mit dem der Verbraucher individuell zugeschnittene Informationen zum bereitgestellten Kreditvertrag erhält. Die von der Kommission eingeholten Informationen belegen die Notwendigkeit, das ESIS-Merkblatt inhaltlich und formal zu überarbeiten, um zu gewährleisten, dass es klar und verständlich ist und sämtliche Informationen enthält, die als für die Verbraucher relevant betrachtet werden. Die im Rahmen von Tests mit Verbrauchern in allen Mitgliedstaaten als notwendig ermittelten Verbesserungen sollten in den Inhalt und die Gestaltung des ESIS-Merkblatts einfließen. Die Gliederung des ESIS-Merkblatts, insbesondere die Reihenfolge der Informationen, sollte überarbeitet werden, die Formulierungen sollten benutzerfreundlicher sein, Abschnitte wie „Nominalzinssatz“ und „Effektiver Jahreszins“ sollten zusammengefasst werden, und es sollten neue Abschnitte wie „flexible Merkmale“ hinzugefügt werden. Als Teil des ESIS-Merkblatts sollte dem Verbraucher ein Beispiel eines Tilgungsplans geboten werden, wenn es sich bei dem Kredit um einen Kredit mit abgegrenztem Zins handelt, bei dem die Tilgung der Verbindlichkeiten für einen anfänglichen Zeitraum gestundet wird oder der Sollzinssatz für die Laufzeit des Kreditvertrags festgelegt ist; die Mitgliedstaaten sollten jedoch vorsehen können, dass die Darstellung eines solchen Beispiels eines Tilgungsplans im ESIS-Merkblatt für andere Kreditverträge nicht zwingend vorgeschrieben ist.
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