Art. 11 – Besondere Ausschlüsse im Bereich der elektronischen Kommunikation

DIR_2014_23 · über die Konzessionsvergabe

Diese Richtlinie gilt nicht für Konzessionen, die hauptsächlich dazu dienen, dem öffentlichen Auftraggeber die Bereitstellung oder den Betrieb öffentlicher Kommunikationsnetze oder die Bereitstellung eines oder mehrerer elektronischer Kommunikationsdienste für die Öffentlichkeit zu ermöglichen.
Für die Zwecke dieses Artikels haben die Ausdrücke „öffentliches Kommunikationsnetz“ und „elektronischer Kommunikationsdienst“ die gleiche Bedeutung wie in der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (26).

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 24.06.2025

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