Art. 45 – Überwachung und Berichterstattung

DIR_2014_23 · über die Konzessionsvergabe

(1)Um eine korrekte und wirksame Umsetzung zu gewährleisten, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass zumindest die in diesem Artikel genannten Aufgaben von einer oder mehreren Behörden oder Strukturen ausgeführt werden. Sie nennen der Kommission alle Behörden und Strukturen, die für diese Aufgaben verantwortlich sind.
(2)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Anwendung der Konzessionsvergabevorschriften überwacht wird. Ermitteln die Überwachungsbehörden oder -strukturen bestimmte Verstöße, wie Betrug, Bestechung, Interessenkonflikte und sonstige schwerwiegende Unregelmäßigkeiten, oder systembedingte Probleme, so sind sie befugt, diese Verstöße oder Probleme gegenüber nationalen Prüfstellen, Gerichten oder anderen geeigneten Behörden oder Strukturen, wie dem Bürgerbeauftragten, nationalen Parlamenten oder deren Ausschüsse, anzuzeigen.
(3)Die Ergebnisse der Überwachungstätigkeiten gemäß Absatz 2 werden der Öffentlichkeit mit Hilfe geeigneter Informationsmittel zugänglich gemacht. Die Kommission kann höchstens alle drei Jahre von den Mitgliedstaaten verlangen, ihr einen Überwachungsbericht mit einer Übersicht über die häufigsten Ursachen einer mangelhaften Anwendung der Vorschriften für die Konzessionsvergabe, einschließlich etwaiger struktureller oder wiederkehrender Probleme bei der Anwendung der Vorschriften, darunter etwaige Fälle von Betrug und anderem rechtswidrigem Verhalten, vorzulegen.
(4)Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Informationen und Anleitungen für die Auslegung und Anwendung der Rechtsvorschriften der Union über die Konzessionsvergabe kostenfrei zur Verfügung stehen, um öffentliche Auftraggeber, Auftraggeber und Wirtschaftsteilnehmer dabei zu unterstützen, das Unionsrecht korrekt anzuwenden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 24.06.2025

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