ErwGr. 23

DIR_2014_23 · über die Konzessionsvergabe

Diese Richtlinie sollte nur für Konzessionen ab einem bestimmten Schwellenwert gelten, aus dem die klare länderübergreifende Bedeutung der Konzessionen für Wirtschaftsteilnehmer ersichtlich ist, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem des öffentlichen Auftraggebers oder des Auftraggebers haben. Demzufolge muss die Methode zur Berechnung des geschätzten Werts einer Konzession festgelegt werden, und sie sollte für Bau- und Dienstleistungskonzessionen gleich sein, da beide Verträge oftmals Aspekte von Bau- und Dienstleistungen erfassen. Die Berechnung sollte Bezug nehmen auf den Gesamtumsatz des Konzessionsnehmers als Gegenleistung für die Bau- und Dienstleistungen, die Gegenstand der Konzession sind, wie er vom öffentlichen Auftraggeber oder dem Auftraggeber für die gesamte Vertragsdauer ohne Mehrwertsteuer veranschlagt wird.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 24.06.2025

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