ErwGr. 30

DIR_2014_23 · über die Konzessionsvergabe

Im Fall gemischter Verträge, die getrennt werden können, steht es den öffentlichen Auftraggebern und Auftraggebern immer frei, getrennte Verträge für die einzelnen Teile des gemischten Vertrags zu vergeben; in diesem Fall sollten die für jeden einzelnen Teil geltenden Bestimmungen ausschließlich auf der Grundlage der Merkmale des jeweiligen spezifischen Vertrags festgelegt werden. Wenn öffentliche Auftraggeber und Auftraggeber dagegen beschließen, eine Konzession zu vergeben, die neben Konzessionsaspekten auch andere Elemente enthält, sollten ungeachtet ihres Werts und der rechtlichen Regelung, der diese Elemente ansonsten unterliegen würden, die auf solche Fälle anzuwendenden Vorschriften angegeben werden. Besondere Bestimmungen sollten für gemischte Verträge festgelegt werden, die Verteidigungs- oder Sicherheitsaspekte beinhalten oder die bestimmte Teile umfassen, die nicht in den Geltungsbereich des AEUV fallen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 24.06.2025

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