ErwGr. 49

DIR_2014_23 · über die Konzessionsvergabe

Es sollte klargestellt werden, dass der Begriff des „Wirtschaftsteilnehmers“ im weiten Sinne zu verstehen ist und jede Person oder Körperschaft gleich welcher Rechtsform einschließt, die am Markt die Erbringung von Bauleistungen, die Errichtung von Bauwerken, die Lieferung von Waren beziehungsweise die Erbringung von Dienstleistungen anbietet. Somit sollten Unternehmen, Zweigniederlassungen, Tochterunternehmen, Personengesellschaften, Genossenschaften, haftungsbeschränkte Gesellschaften, Universitäten, ob öffentlich oder privat, sowie andere Einrichtungen unter den Begriff „Wirtschaftsteilnehmer“ fallen, unabhängig davon, ob sie unter allen Umständen als „juristische Personen“ gelten oder nicht.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 24.06.2025

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