ErwGr. 56

DIR_2014_23 · über die Konzessionsvergabe

Als Ort der Erbringung der Dienstleistungen sollte der Ort gelten, an dem die charakteristischen Leistungen erbracht werden. Bei aus der Ferne, zum Beispiel von Call Centern, erbrachten Dienstleistungen sollten diese Dienstleistungen als am Ort der Ausführung erbracht gelten, ungeachtet der Orte und Mitgliedstaaten, für die die Dienstleistungen bestimmt sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 24.06.2025

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