ErwGr. 6

DIR_2014_23 · über die Konzessionsvergabe

Mitgliedstaaten können gemäß den Grundsätzen der Gleichbehandlung, Nichtdiskriminierung, Transparenz und des freien Personenverkehrs im AEUV nach wie vor entscheiden, ob Dienstleistungen als Dienste von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse oder als nichtwirtschaftliche Dienste von allgemeinem Interesse oder in Form einer Kombination aus beidem erbracht werden. Ferner berührt diese Richtlinie nicht die Freiheit nationaler, regionaler und lokaler Gebietskörperschaften, im Einklang mit dem Unionsrecht Dienste von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse zu bestimmen, deren Umfang und Merkmale sowie etwaige qualitative Bedingungen festzulegen, um ihre Gemeinwohlziele zu verfolgen. Sie sollte auch unbeschadet der Zuständigkeit nationaler, regionaler und lokaler Gebietskörperschaften gelten, Dienste von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse gemäß Artikel 14 AEUV und dem dem AEUV und dem Vertrag über die Europäische Union (EUV) beigefügten Protokoll Nr. 26 zur Verfügung zu stellen, in Auftrag zu geben und zu finanzieren. Darüber hinaus betrifft diese Richtlinie weder die Finanzierung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse noch Beihilfen, die — insbesondere auf sozialem Gebiet — von den Mitgliedstaaten im Einklang mit den Wettbewerbsvorschriften der Union gewährt wurden. Zweckmäßigerweise ist klarzustellen, dass nichtwirtschaftliche Dienstleistungen von allgemeinem Interesse nicht in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallen sollten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 24.06.2025

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