Art. 23 – Nomenklaturen

DIR_2014_24 · über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG

(1)Etwaige Verweise auf Nomenklaturen im Zusammenhang mit der öffentlichen Auftragsvergabe müssen unter Verwendung des mit der Verordnung (EG) Nr. 2195/2002 angenommenen „Gemeinsamen Vokabulars für öffentliche Aufträge“ (CPV) erfolgen.
(2)Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 87 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die in dieser Richtlinie genannten CPV-Codes zu ändern, wenn Änderungen in der CPV-Nomenklatur in dieser Richtlinie zu berücksichtigen sind und sie keine Änderung des Anwendungsbereichs dieser Richtlinie bewirken.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.06.2025

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