Art. 45 – Varianten

DIR_2014_24 · über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG

(1)Die öffentlichen Auftraggeber können den Bietern die Möglichkeit einräumen oder ihnen vorschreiben, Varianten vorzulegen. Sie weisen in der Bekanntmachung oder — wenn eine Bekanntmachung einer Vorinformation als Aufruf zum Wettbewerb verwendet wird — in der Aufforderung zur Interessensbestätigung darauf hin, ob sie Varianten zulassen oder verlangen oder nicht. Fehlt eine entsprechende Angabe, so sind keine Varianten zugelassen Varianten müssen mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehen.
(2)Lassen die öffentlichen Auftraggeber Varianten zu oder schreiben sie diese vor, so nennen sie in den Auftragsunterlagen die Mindestanforderungen, die Varianten erfüllen müssen, und geben an, in welcher Art und Weise sie einzureichen sind — insbesondere ob Varianten nur vorgeschlagen werden dürfen, wenn auch ein Angebot, das keine Variante ist, eingereicht wurde. Auch sorgen sie dafür, dass die gewählten Zuschlagskriterien sowohl auf die Varianten angewandt werden können, die diese Mindestanforderungen erfüllen, als auch auf übereinstimmende Angebote, die keine Varianten sind.
(3)Die öffentlichen Auftraggeber berücksichtigen nur Varianten, die die von ihnen verlangten Mindestanforderungen erfüllen. Bei den Verfahren zur Vergabe öffentlicher Liefer- oder Dienstleistungsaufträge dürfen öffentliche Auftraggeber, die Varianten zugelassen oder vorgeschrieben haben, eine Variante nicht allein deshalb zurückweisen, weil sie, wenn sie den Zuschlag erhalten sollte, entweder zu einem Dienstleistungsauftrag anstatt zu einem öffentlichen Lieferauftrag beziehungsweise zu einem Lieferauftrag anstatt zu einem öffentlichen Dienstleistungsauftrag führen würde.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.06.2025

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