Art. 51 – Form und Modalitäten der Veröffentlichung von Bekanntmachungen

DIR_2014_24 · über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG

(1)Die Bekanntmachungen gemäß Artikel 48, 49 und 50 enthalten die Informationen nach Anhang V im Format von Standardformularen, einschließlich Standardformularen für Berichtigungen. Diese Standardformulare werden von der Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten festgelegt. Die entsprechenden Durchführungsrechtsakte werden nach dem Beratungsverfahren gemäß Artikel 89 Absatz 2 erlassen.
(2)Die Bekanntmachungen gemäß Artikel 48, 49 und 50 werden im Einklang mit Anhang VIII erstellt, dem Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union elektronisch übermittelt und veröffentlicht. Die Bekanntmachungen werden spätestens fünf Tage nach ihrer Übermittlung veröffentlicht. Die Kosten für die Veröffentlichung der Bekanntmachungen durch das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union gehen zulasten der Union.
(3)Bekanntmachungen nach den Artikeln 48, 49 und 50 werden vollständig in der oder den vom öffentlichen Auftraggeber gewählten Amtssprache(n) der Organe der Union veröffentlicht. Einzig diese Sprachfassung(en) ist beziehungsweise sind verbindlich. In den anderen Amtssprachen der Organe der Union wird eine Zusammenfassung der wichtigsten Bestandteile einer jeden Bekanntmachung veröffentlicht.
(4)Das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union stellt sicher, dass der vollständige Text und die Zusammenfassung der Bekanntmachungen einer Vorinformation gemäß Artikel 48 Absatz 2 sowie Aufrufe zum Wettbewerb in Bezug auf die Einrichtung eines dynamischen Beschaffungssystems gemäß Artikel 34 Absatz 4 Buchstabe a weiterhin veröffentlicht werden: a) im Falle von Bekanntmachungen einer Vorinformation während eines Zeitraums von 12 Monaten oder bis zum Eingang eines Vergabevermerks gemäß Artikel 50 mit dem Hinweis, dass in dem vom Aufruf zum Wettbewerb abgedeckten Zwölfmonatszeitraum keine weitere Auftragsvergabe geplant ist. Bei öffentlichen Aufträgen, die soziale und andere besondere Dienstleistungen betreffen, bleibt die Vorinformation gemäß Artikel 75 Absatz 1 Buchstabe b jedoch bis zum Ende ihrer ursprünglichen Gültigkeitsdauer oder bis zum Eingang eines Vergabevermerks gemäß Artikel 50, mit der Angabe, dass in dem vom Aufruf zum Wettbewerb abgedeckten Zeitraum keine weiteren Aufträge mehr vergeben werden; b) im Falle von Aufrufen zum Wettbewerb in Bezug auf die Einrichtung eines dynamischen Beschaffungssystems für den Gültigkeitszeitraum dieses Systems.
(5)Die öffentlichen Auftraggeber müssen in der Lage sein, den Tag der Absendung der Bekanntmachungen nachzuweisen. Das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union stellt dem öffentlichen Auftraggeber eine Bestätigung des Erhalts der Bekanntmachung und der Veröffentlichung der übermittelten Informationen aus, in denen der Tag dieser Veröffentlichung angegeben ist. Diese Bestätigung dient als Nachweis der Veröffentlichung.
(6)Die öffentlichen Auftraggeber können Bekanntmachungen für öffentliche Aufträge veröffentlichen, die nicht der Veröffentlichungsanforderung im Sinne dieser Richtlinie unterliegen, wenn diese Bekanntmachungen dem Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union auf elektronischem Wege in dem in Anhang VIII genannten Format und nach den dort vorgesehenen Verfahren übermittelt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.06.2025

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