Art. 79 – Bekanntmachungen

DIR_2014_24 · über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG

(1)Öffentliche Auftraggeber, die die Durchführung eines Wettbewerbs planen, teilen ihre Absicht in einer Wettbewerbsbekanntmachung mit. Beabsichtigen sie, einen anschließenden Dienstleistungsauftrag nach Artikel 32 Absatz 4 zu vergeben, so ist dies in der Wettbewerbsbekanntmachung anzugeben.
(2)Öffentliche Auftraggeber, die einen Wettbewerb durchgeführt haben, übermitteln eine Bekanntmachung über die Ergebnisse des Wettbewerbs im Einklang mit Artikel 51 und müssen einen Nachweis über das Datum der Absendung vorlegen können. Angaben über das Ergebnis des Wettbewerbs brauchen jedoch nicht veröffentlicht zu werden, wenn ihre Offenlegung den Gesetzesvollzug behindern, dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen oder die legitimen geschäftlichen Interessen öffentlicher oder privater Unternehmen schädigen oder den lauteren Wettbewerb zwischen den Dienstleistungserbringern beeinträchtigen würde.
(3)Die Bekanntmachungen nach den Absätzen 1 und 2 werden im Einklang mit Artikel 51 Absätze 2 bis 6 und Artikel 52 veröffentlicht. Sie umfassen jeweils die in Anhang V Teil E beziehungsweise F festgelegten Angaben im Format der Standardformulare. Die Standardformulare werden von der Kommission in Form von Durchführungsrechtsakten festgelegt. Die entsprechenden Durchführungsrechtsakte werden nach dem Beratungsverfahren gemäß Artikel 89 Absatz 2 erlassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.06.2025

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