ErwGr. 115

DIR_2014_24 · über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG

Ebenso werden Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen typischerweise nur von Wirtschaftsteilnehmern angeboten, die an dem konkreten Ort der Erbringung dieser Dienstleistungen angesiedelt sind, und haben daher ebenfalls eine begrenzte grenzüberschreitende Dimension. Sie sollten daher nur durch die Sonderregelung abgedeckt werden, die ab einem Schwellenwert von 750 000 EUR gilt. Großaufträge im Beherbergungs- und Gaststättengewerbe über diesem Schwellenwert können für verschiedene Wirtschaftsteilnehmer, wie Reiseagenturen und andere Zwischenhändler, auch auf grenzüberschreitender Grundlage interessant sein.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.06.2025

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