ErwGr. 46

DIR_2014_24 · über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG

Es sollte den öffentlichen Auftraggebern erlaubt sein, bestimmte Fristen, die für offene und nichtoffene Verfahren sowie für Verhandlungsverfahren gelten, zu kürzen, wenn eine von den öffentlichen Auftraggebern hinreichend begründete Dringlichkeit die Einhaltung dieser Fristen unmöglich macht. Es sollte klargestellt werden, dass es sich dabei nicht notwendigerweise um eine extreme Dringlichkeit wegen unvorhersehbarer und vom öffentlichen Auftraggeber nicht zu verantwortender Ereignisse handeln muss.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.06.2025

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