DIR_2014_24 · über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG
Hinsichtlich der Frage, ob es notwendig ist, die Nutzung spezifischer Standards verbindlich vorzuschreiben, um die Interoperabilität zwischen verschiedenen technischen Formaten oder Verfahrens- und Nachrichtenstandards sicherzustellen beziehungsweise zu verbessern, und welche Standards unter Umständen eingeführt werden sollten, sollte die Kommission die Meinungen der Betroffenen weitestgehend berücksichtigen. Die Kommission sollte auch bedenken, in welchem Umfang ein gegebener Standard bereits von den Wirtschaftsteilnehmern und den öffentlichen Auftraggebern in der Praxis genutzt wird und wie gut er sich bewährt hat. Bevor ein bestimmter technischer Standard vorgeschrieben wird, sollte die Kommission auch sorgfältig die damit gegebenenfalls verbundenen Kosten prüfen, insbesondere hinsichtlich eventuell erforderlicher Anpassungen bestehender Lösungen für das elektronische Beschaffungswesen, einschließlich Infrastrukturen, Verfahren oder Software. Sofern die betreffenden Standards nicht von einer internationalen, europäischen oder nationalen Normungsorganisation entwickelt werden, sollten sie die Anforderungen erfüllen, die für IKT-Normen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (12) gelten.
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