Die objektiven Voraussetzungen, nach denen bestimmt wird, welcher der Wirtschaftsteilnehmer, der Partei der Rahmenvereinbarung ist, eine gegebene Aufgabe ausführen sollte, wie beispielsweise Lieferungen oder Dienstleistungen zur Nutzung durch natürliche Personen, können im Zusammenhang mit Rahmenvereinbarungen, in denen alle Bedingungen festgelegt sind, die Erfordernisse oder die Auswahl der betreffenden natürlichen Personen umfassen.
Den öffentlichen Auftraggebern sollte bei der Beschaffung auf der Grundlage von Rahmenvereinbarungen, die mit mehr als einem Wirtschaftsteilnehmer geschlossen werden und in denen alle Bedingungen festgelegt sind, mehr Flexibilität eingeräumt werden.
In diesen Fällen sollten die öffentlichen Auftraggeber bestimmte, von der Rahmenvereinbarung abgedeckte Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen erhalten können, indem sie diese entweder von einem der Wirtschaftsteilnehmer anfordern, der anhand objektiver Kriterien und der bereits festgelegten Bedingungen ausgewählt wird, oder nach einem Kleinstwettbewerb zwischen den Wirtschaftsteilnehmern, die Parteien der Rahmenvereinbarung sind, einen bestimmten Auftrag für die betreffenden Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen vergeben. Zur Sicherstellung der Gleichbehandlung und Transparenz sollten die öffentlichen Auftraggeber in den Auftragsunterlagen für die Rahmenvereinbarung die objektiven Kriterien angeben, die für die Entscheidung zwischen diesen beiden Methoden zur Ausführung der Rahmenvereinbarung ausschlaggebend sind. Diese Kriterien könnten sich beispielsweise auf die Menge, den Wert oder die wesentlichen Merkmale der betreffenden Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen, einschließlich der Notwendigkeit eines höheren Leistungsniveaus oder eines gesteigerten Sicherheitsniveaus, oder auf die Preisentwicklung im Vergleich zu einem festgelegten Preisindex beziehen. Das Instrument der Rahmenvereinbarung sollte nicht missbräuchlich oder in einer Weise angewandt werden, durch die der Wettbewerb behindert, eingeschränkt oder verfälscht wird. Die öffentlichen Auftraggeber sollten aufgrund dieser Richtlinie nicht verpflichtet sein, Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen, die Gegenstand einer Rahmenvereinbarung sind, unter dieser Rahmenvereinbarung zu beschaffen.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.06.2025
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