Anhang V – ANFORDERUNGEN AN INSTRUMENTE UND VORRICHTUNGEN FÜR DIE ELEKTRONISCHE ENTGEGENNAHME VON ANGEBOTEN, TEILNAHME — ODER QUALIFIZIERUNGSANTRÄGEN ODER VON PLÄNEN UND ENTWÜRFEN FÜR WETTBEWERBE

DIR_2014_25 · über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG

Die Instrumente und Vorrichtungen für die elektronische Entgegennahme von Angeboten beziehungsweise Teilnahme- und Qualifizierungsanträgen sowie von Plänen und Entwürfen bei Wettbewerben müssen mittels geeigneter technischer Mittel und entsprechender Verfahren mindestens gewährleisten, dass
a)die Uhrzeit und der Tag der Entgegennahme der Angebote, der Teilnahme- und der Qualifizierungsanträge sowie der Vorlage von Plänen und Entwürfen genau bestimmt werden können;
b)es als sicher gelten kann, dass niemand vor den festgesetzten Terminen Zugang zu den gemäß diesen Anforderungen übermittelten Daten haben kann;
c)die Zeitpunkte der Öffnung der eingegangenen Daten ausschließlich von den ermächtigten Personen festgelegt oder geändert werden können;
d)in den verschiedenen Phasen des Qualifizierungsverfahrens, des Vergabeverfahrens beziehungsweise der Wettbewerbe der Zugang zu allen vorgelegten Daten — beziehungsweise zu einem Teil dieser Daten — nur für ermächtigte Personen möglich ist;
e)der Zugang zu den übermittelten Daten nur ermächtigten Personen und erst nach dem festgesetzten Zeitpunkt möglich ist;
f)die eingegangenen und gemäß den vorliegenden Anforderungen geöffneten Angaben ausschließlich den zur Kenntnisnahme ermächtigten Personen zugänglich bleiben und
g)es bei einem Verstoß oder versuchten Verstoß gegen die Zugangsverbote oder -bedingungen gemäß den Buchstaben b bis g als sicher gelten kann, dass der Verstoß oder versuchte Verstoß sich eindeutig aufdecken lässt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.06.2025

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