(1)Diese Richtlinie gilt nicht für Aufträge oder Wettbewerbe mit Verteidigungs- oder Sicherheitsaspekten, bei denen der Auftraggeber verpflichtet ist, die Vergabe beziehungsweise Ausrichtung nach anderen als den Vergabeverfahren nach dieser Richtlinie vorzunehmen, die wie folgt festgelegt sind: a) durch eine im Einklang mit den Verträgen geschlossene internationale Übereinkunft oder Vereinbarung zwischen einem Mitgliedstaat und einem oder mehreren Drittstaaten beziehungsweise ihren Untereinheiten über Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen für ein von den Unterzeichnern gemeinsam zu verwirklichendes oder zu nutzendes Projekt; b) durch eine internationale Übereinkunft oder Vereinbarung im Zusammenhang mit der Stationierung von Truppen, die Unternehmen eines Mitgliedstaats oder eines Drittlands betrifft; c) durch eine internationale Organisation. Alle Übereinkünfte oder Vereinbarungen nach Unterabsatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Absatzes werden der Kommission mitgeteilt, die hierzu den in Artikel 105 genannten Beratenden Ausschuss für öffentliche Aufträge anhören kann.
(2)Diese Richtlinie gilt nicht für Aufträge und Wettbewerbe mit Verteidigungs- oder Sicherheitsaspekten, die der Auftraggeber gemäß den Vergaberegeln einer internationalen Organisation oder internationalen Finanzierungseinrichtung bei vollständiger Finanzierung der betreffenden Aufträge und Wettbewerbe durch diese Organisation oder Einrichtung vergibt. Im Falle einer überwiegenden Kofinanzierung von Aufträgen und Wettbewerben durch eine internationale Organisation oder eine internationale Finanzierungseinrichtung einigen sich die Parteien auf die anwendbaren Vergabeverfahren.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.06.2025
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