Art. 32 – Forschung und Entwicklung

DIR_2014_25 · über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG

Diese Richtlinie gilt nur für Dienstleistungsaufträge auf dem Gebiet der Forschung und Entwicklung, die unter die CPV-Codes 7300 00 00-2 bis 73120000-9, 73300000-5, 73420000-2 und 73430000-5 fallen vorausgesetzt, dass beide der nachfolgenden Bedingungen erfüllt sind:
a)die Ergebnisse stehen ausschließlich dem Auftraggeber für die Verwendung in seinem eigenen Geschäftsbetrieb zu und
b)die Dienstleistung wird vollständig durch den Auftraggeber vergütet.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.06.2025

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