Art. 74 – Aufforderungen an die Bewerber

DIR_2014_25 · über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG

(1)Bei nichtoffenen Verfahren, Verfahren des wettbewerblichen Dialogs, Innovationspartnerschaften und Verhandlungsverfahren mit vorherigem Aufruf zum Wettbewerb fordern die Auftraggeber die ausgewählten Bewerber gleichzeitig und schriftlich zur Abgabe von Angeboten, zur Teilnahme am Dialog oder zur Verhandlung auf. Bei einem Aufruf zum Wettbewerb in Form einer regelmäßigen nicht verbindlichen Bekanntmachung gemäß Artikel 44 Absatz 4 Buchstabe a fordern die Auftraggeber die Wirtschaftsteilnehmer, die ihr Interesse bekundet haben, gleichzeitig und schriftlich auf, dieses weiter bestehende Interesse zu bekunden.
(2)Die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Aufforderungen enthalten einen Verweis auf die elektronische Adresse, über die die Auftragsunterlagen direkt elektronisch zur Verfügung gestellt wurden. Den Aufforderungen sind die Auftragsunterlagen beizufügen, wenn ein unentgeltlicher, uneingeschränkter und vollständiger direkter Zugang zu diesen Unterlagen aus den in Artikel 73 Absatz 1 Unterabsätze 3 oder 4 genannten Gründen nicht angeboten wurde und sie nicht bereits auf andere Art und Weise zur Verfügung gestellt wurden. Darüber hinaus müssen die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Aufforderungen die in Anhang XIII vorgesehenen Angaben enthalten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.06.2025

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